Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Berufsunfähigkeitsrente

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kann nur noch bei einem Rentenbeginn vor 2001 bestehen. Neben dem Vorliegen von Berufsunfähigkeit (entsprechend dem Recht bis 31.12. 2000) mussten in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflicht- beiträge gezahlt und außerdem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird, abhängig vom Hinzuverdienst, entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet, längstens jedoch bis zum 65. Lebensjahr. Anschließend besteht Anspruch auf die Regelaltersrente.