Lexikon zur Gesetzliche Rente

Wenn Sie Fragen zum Thema Gesetzliche Rente haben, dann finden Sie hier die richtige Antwort. Wählen Sie ein Themenfeld aus.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeit ist der Zeitraum der Erziehung eines Kindes von der Geburt bis zum Tag der Vollendung des 10. Lebensjahres, soweit die Voraussetzungen für eine Kmdererziehungszeit vorliegen.

Berücksichtigungszeiten wirken sich sowohl beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und der Anrechnung auf die Wartezeit von 35 Jahren für bestimmte vorzeitige Altersrenten als auch bei der Gesamtleistungsbewertung und Mindestbewertung von geringen Arbeitsentgelten aus.

Nach 1991 liegende Monate, die für mehr als ein Kind mit Kinder-Berücksichtigungszeiten (oder Kinder-Pflegezeiten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) belegt sind, gelten als Beitragszeiten, sofern insgesamt mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und Entgelt- punkte gutgeschrieben wurden. Eine zusätzliche Bewertung kann auch erfolgen, wenn Kinder-Berücksichtigungszeiten (oder Kinder-Pflege-zeiten) mit vergleichsweise niedrigen Pflichtbeiträgen zusammentreffen.

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die einer Witwe (oder einem Witwer) zugeordnet sind, werden nach neuem Hinterbliebenenrentenrecht nach einem besonderen Berechnungsverfahren als sog. Kinderkomponente bei der Witwenrente in Form eines Zuschlags rentensteigernd berücksichtigt.