Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Ausbildung

Zeiten der schulischen Ausbildung, also der Besuch einer Schule, Fach- oder Hochschule, sind nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Gesamtdauer von acht Jahren (96 Monate) Anrechnungszeite. Eine eigene Bewertung erhalten jedoch nur die ersten drei Jahre einer Fachschulausbildung. Zeiten der allgemeinen Schulausbildung oder des Hochschulstudiums werden nach einer vierjährigen Ubergangszeit (2005 bis 2008) bei einem Rentenbeginn vom 1.1.2009 an nicht mehr bewertet. Als Anrechnungszeiten wirken sich schulische Ausbildungszeiten weiterhin bei der Wartezeit von 35 Jahren, bestimmten Anspruchsprüfungen und in bedingtem Maße bei der Rentenberechnung aus. Soweit die Ausbildungszeit nicht als Anrechnungszeit anzuerkennen ist, besteht für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge. Bis 31 .12.2004 konnte der entsprechende Antrag grundsätzlich altersunabhängig gestellt werden, danach ist er nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zulässig. Bei der Waisenrente führt eine Schul- oder Berufsausbildung des Kindes zu einem verlängerten Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, und zwar längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Das Ende des Anspruchs verschiebt sich ggf. noch um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kommen Ausbildung und Weiterbildung auch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht.