Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie:

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  • bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderter anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) und
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Vor dem 1. Januar 1951 geborene Versicherte können diese Altersrente auch dann erhalten, wenn sie bei Rentenbeginn berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sind.

Auch bei dieser Rentenart werden die Altersgrenzen seit einiger Zeit heraufgesetzt.