Lexikon zur Gesetzliche Rente

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Anhebung der Altersgrenzen

Mit Ausnahme der Regelaltersrente werden nach geltendem Recht für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen angehoben. Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren für die Altersrente an langjährige Versicherte schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 von 60 Jahren schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1936 geboren sind, wird die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von ursprünglich 60 Jahren schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben . Bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für alle vorzeitigen Altersrenten bestehen spezielle Vertrauensschutzregelungen, die ggf. eine Anhebung der Altersgrenze ganz oder teilweise ausschließen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der genannten Rentenarten ist grundsätzlich nur mit einem Rentenabschlag möglich. Dieser kann durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Nach Ende der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen wird es nur noch zwei Altersgrenzen geben: das 65. Lebensjahr für die Regelaltersrente und die Altersrente für langjährig Versicherte sowie das 63. Lebensjahr für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die speziellen Altersrenten für Frauen und wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sind für Geburtsjahrgänge ab 1952 nicht mehr vorgesehen. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird vorzeitig weiterhin mit 63 Jahren (später sogar mit 62 Jahren) und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiterhin mit dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden können, allerdings grundsätzlich mit den genannten Rentenabschlägen.