Lexikon: Private Rentenversicherung

Erklärung und Bestimmung in unserem Lexikon Private Rentenversicherung und Private Lebensversicherung zu einem Begriff Ihrer Wahl.

Bezugsrecht

Das Bezugsrecht ist das Recht einer anderen Person, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen aus dem entsprechenden Vertrag zu fordern.

Dieses kann in der Regel bis zum Eintritt des Versicherungsfalles wiederrufen werden, falls nicht der Versicherungsnehmer bei der Bestellung erklärt hat, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Bezugsrecht erwerben soll.

Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

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