Ambulante Pflege

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung (ambulante Pflege) werden in der Regel nur beim Aufenthalt im Inland gewährt. Wer sich gewöhnlich im Ausland aufhält, ist nicht pflegeversicherungspflichtig.

Dies gilt auch für privat Krankenversicherte, die im Ausland leben. Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, nicht jedoch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, z.B. Urlaubsreisen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr.

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Das Pflegegeld und die Rentenversicherungsbeiträge werden außerdem ohne zeitliche Begrenzung in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) gezahlt.

Wer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen privat krankenversichert ist und ins Ausland zieht, kann mit Blick auf eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland den Pflegeversicherungsvertrag aufrechterhalten und so die erworbenen Rechte sichern. Dafür wird allerdings der volle Beitrag fällig.

Für beihilfeberechtigte Personen (Beamte – auch im Ruhestand) und berücksichtigungsfähige Angehörige erbringt die private Pflegepflichtversicherung die im Gesetz vorgeschriebenen Leistungen nach Prozentsätzen.

Der einzelne Pflegebedürftige erhält denjenigen Prozentsatz, der die nach den Beihilfebemessungssätzen des Bundes bemessenen Leistungen der Beihilfe für Pflege auf 100 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen ergänzt.

Soweit die Beihilfevorschriften höhere Pflegeaufwendungen anerkennen als die private Pflegepflichtversicherung, hat das auf deren Leistungen keinen Einfluss.

In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden folgende Leistungen für die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen oder in einem anderen Haushalt geleistet:

  • Erstattung der Kosten für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste in

Pflegestufe 1: bis zu 384 Euro monatlich
Pflegestufe 2: bis zu 921 Euro monatlich
Pflegestufe 3: bis zu 1.432 Euro monatlich

In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Pflegebedürftigkeit das in Pflegestufe 3 vorgesehene Maß weit übersteigt, können auch noch höhere Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro gewährt werden.

  • Zahlung eines Pflegegeldes zum Beispiel für die Betreuung durch Angehörige oder Bekannte (Pflegepersonen):

Pflegestufe 1: bis zu 205 Euro monatlich
Pflegestufe 2: bis zu 410 Euro monatlich
Pflegestufe 3: bis zu 665 Euro monatlich

Auch eine Kombination von Erstattung der Kosten einer Pflegefachkraft und der pauschalen Geldleistung für die Pflege durch Angehörige oder Bekannte ist möglich, wenn die Pflegefachkraft nur teilweise in Anspruch genommen wird. Das Pflegegeld wird in diesem Fall prozentual gekürzt.

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