Wechsel in der Pflegeversicherung
Wer später wieder versicherungspflichtig wird und wieder in die GKV zurück muss, weil z.B. das Einkommen gesunken ist oder Arbeitslosengeld bezogen wird, kann selbstverständlich die private Kranken- und Pflegeversicherung umgehend kündigen. Ist vorauszusehen, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung nur vorübergehend ist, so empfiehlt sich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.
Diese gewährleistet eine spätere Wiederaufnahme der privaten Pflegeversicherung ohne Risikozuschlag und ggf. mit Anspruch auf Beitragsbegrenzung.
Beitragszuschuss in der Pflegeversicherung
Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe des Beitrages, den er bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.
Das PKV-Unternehmen bescheinigt dem Versicherten, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, die Pflegeversicherung nach den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen zu betreiben. Diese Bescheinigung muss der Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber vorlegen, um den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung zu erhalten.
Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn aus Anlass der Pflege.
Inhalt
- Seite 1: Private Pflegeversicherung
- Seite 2: Beitrag der Pflegeversicherung
- Seite 3: Höchstbeitrag der Pflegeversicherung
- Seite 4: Wechselmöglichkeiten in der Pflege
- Seite 5: Studenten, Rentner, Schüler
- Seite 6: Pflegestufen in der Pflegeversicherung
- Seite 7: Ambulante Pflege
- Seite 8: Häusliche Pflege
- Seite 9: Stationäre Pflege