Höchstbeitrag in der Pflegepflichtversicherung
Für alle, die bei Beginn der Versicherung jünger als 50 Jahre alt sind, liegt der Beitrag aber in jedem Falle unter dem Höchstbeitrag. Beamte, die über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügen, zahlen maximal die Hälfte dieses Höchstbeitrages.
Nicht erwerbstätige Kinder sind bis zum 23. Lebensjahr bzw. in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder bis zum 25. Lebensjahr, ggf. verlängert um Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht, beitragsfrei mitversichert.
Für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es bei der beitragsfreien Mitversicherung keine Altersgrenze.
Die privaten Krankenversicherer bieten einen Sonderbeitrag für beitragspflichtig versicherte Studenten an, die noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Beitrag liegt 2005 bei 13,30 Euro.
Für alle, die sich zum 1. Januar 1995 privat pflegeversichern mussten (Altbestand), war der Beitrag von Versicherungsbeginn an auf den Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Für den Altbestand und diejenigen freiwillig in der GKV Versicherten, die sich bis zum 30. Juni 1995 für eine private Pflegepflichtversicherung entschieden haben, gilt außerdem:
- Es gibt keine Risikozuschläge zum Beitrag.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit lediglich einem Einkommen von bis zu 345 Euro, geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro (2005), werden zum halben Höchstbeitrag versichert. Ehepaare mit wenigstens einem geringverdienenden Ehepartner zahlen danach zusammen max. 150 Prozent des Höchstbeitrages zur Pflegeversicherung. Für Beamte gilt der halbe Beitrag.
Eine Kündigung der Pflegeversicherung durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, solange Versicherungspflicht besteht. Die Wartezeiten sind die gleichen wie in der sozialen Pflegeversicherung.
Seit dem Jahr 2000 gilt, dass ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre versichert war. Für versicherte Kinder gilt diese Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Wartezeiten gelten sowohl für Leistungen bei ambulanter als auch bei stationärer Pflegebedürftigkeit.
Inhalt
- Seite 1: Private Pflegeversicherung
- Seite 2: Beitrag der Pflegeversicherung
- Seite 3: Höchstbeitrag der Pflegeversicherung
- Seite 4: Wechselmöglichkeiten in der Pflege
- Seite 5: Studenten, Rentner, Schüler
- Seite 6: Pflegestufen in der Pflegeversicherung
- Seite 7: Ambulante Pflege
- Seite 8: Häusliche Pflege
- Seite 9: Stationäre Pflege