Ich unterstütze mein volljähriges, arbeitsloses Kind. Kann ich die Unterhaltsleistungen steuerlich abziehen?
Unterhaltsleistungen
Der Bundesfinanzhof hatte entgegen der Verwaltungsrichtlinie R 33a. 1 Abs. 2 Satz 1 EStR mit Urteil vom 18.05.2006 entschieden, dass bei unbeschränkt steuerpflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Enkel) die sog. Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen ist. Eine steuerliche Berücksichtigung kann daher nicht mehr versagt werden, weil sich die unterstützte Person nicht ausreichend um eine Anstellung bemüht oder eine gering bezahlte Stelle nicht angenommen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vor, ist die Bedürftigkeit der unterstützten Person nach der Rechtsprechung typisierend zu unterstellen. Die Finanzverwaltung möchte diese Grundsätze zum Einsatz der eigenen Arbeitsleistung jedoch nur anwenden, wenn die unterstützte Person im Inland wohnt. Dies erscheint nicht verfassungsgemäß. Unterhalten Sie Angehörige im Ausland, sollten Sie sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes berufen. Bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen darf danach nicht unterschieden werden, ob Sie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem in Deutschland lebenden Angehörigen haben oder ob der Angehörige im Ausland wohnt. Für Angehörige in der EU ist diese Handhabung dazu noch EU-rechtswidrig.
Quelle: § 33a Abs. 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2006 III R 26/05, BStBl 2007 II S. 108 und Oberfinanzdirektion Koblenz vom 20.03.2007 S 2285 A - St 32 3