Kann ich etwas gegen die Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilomter ab 2007 unternehmen?
Streichung der Entfernungspauschale
Ab dem Jahr 2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten mehr (Einführung des sog. „Werks-torprinzips“). Als kleines Entgegenkommen für Fernpendler werden deren Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer aber „wie“ Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser einschränkenden Neuregelung ist höchst umstritten und beschäftigte schon diverse Finanzgerichte.
In Niedersachsen und im Saarland haben die Finanzrichter die Entscheidung über die Frage, ob die Beschränkung der Entfernungspauschale bis zu einer Entfernung von 20 Kilometer verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht überlassen. Außerdem hat das Niedersächsische Finanzgericht in einem Verfahren „des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung)“ das Finanzamt zur Eintragung eines Frei-betrags auf der Lohnsteuerkarte verpflichtet, mit der auch die anfallenden Fahrtkosten ab dem 1. Kilometer berücksichtigt werden. Das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hat hierzu kürzlich entschieden, dass das Finanzamt zu Recht diese Eintragung vorzunehmen habe.
Die endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich aber erst im Laufe des nächsten Jahres fällen. Hinweis: Wenn Sie nun die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ab dem 1. Kilometer beim Finanzamt beantragen, müssen Sie aber einige ganz allgemeine Anforderungen für die Eintragung eines Freibetrags beachten: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden nur dann als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn die abziehbaren Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen. Hinzu kommt, dass von den Werbungskosten nur die Beträge berücksichtigt werden, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro überschreiten.
Auch wenn jetzt die ersten 20 Kilometer berücksichtigt werden, kann selbst bei mittleren Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, weil diese Antragsgrenze nicht überschritten wird. Das nachfolgende Beispiel soll hier einen kleinen Überblick verschaffen, ab wann sich eine Eintragung tatsächlich lohnt: Ein Arbeitnehmer fährt an 224 Tagen zu seiner 15 Kilometer entfernten Arbeitsstelle. Außerdem wird er voraussichtliche Kosten für Fachliteratur, Kontoführungsgebühren und berufliche Telefonkosten in Höhe von 500 Euro haben.
Die Entfernungspauschale beträgt 1.008 Euro (224 Tage x 15 km x 0,30 Euro). Daneben können die 500 Euro als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weil von den gesamten Werbungskos-ten in Höhe von 1.508 Euro nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro nur noch 588 Euro, und damit weniger als 600 Euro verbleiben, kann ein Freibetrag nicht eingetragen werden. Tipp: Wenn Sie Ihre voraussichtlich zu zahlende Kirchensteuer oder Spenden erklären, die den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (bei Steuerklasse III = 72 Euro) übersteigen, können Sie die Antragsgrenze doch noch erreichen. Im Beispielsfall müssten Sie erklären, im Jahr 2007 Ausgaben dieser Art von mindestens 49 Euro (bei Steuerklasse III mindestens 85 Euro) zu haben.
Quelle: § 9 Abs. 2 EStG; Bundesverfassungsgericht 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2007 VI B 42/07