Ich habe eine Arbeitsstelle im Ausland angenommen. Kann ich die Umzugskosten dorthin als Werbungskosten geltend machen?

Ausland und Umzugskosten

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Nehmen Sie eine unbefristete Arbeitsstelle im Ausland an und ziehen Sie auch dorthin, sind alle mit diesem Umzug zusammenhängenden Kosten den ausländischen Einkünften zuzuordnen und nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Einkünften abzuziehen. Dies gilt auch, wenn die Kosten bereits vor dem Umzug gezahlt wurden oder diese Kosten im Ausland nicht zum Abzug zugelassen werden.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das selbst dann der Fall, wenn die Versetzung ins Ausland nur vorübergehend und eine spätere Verwendung im Inland vorgesehen ist. Ein steuerlicher Abzug der Umzugskosten wird nur von den ausländischen Einkünften vorgenommen, die bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts angesetzt werden.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und R 41 LStR 2005; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.09.2006 I R 59/05, BFH/NV 2007 S. 346


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