Das Finanzamt erkennt bei der Ermittlung der Entfernungspauschale meine Umwege nicht an und setzt nur die kürzeste Verbindung an?

Entfernungspauschale und Umwegfahrten

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Für die Bestimmung der Entfernung ist regelmäßig die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" maßgebend. Allerdings hat der Gesetzgeber zugelassen, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offenbar verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt wird. Fahren Sie daher einen Umweg über eine Schnellstraße oder Autobahn, um den Innenstadtverkehr zu vermeiden, können Sie für die Mehrkilometer auch die Entfernungspauschale erhalten.
Dabei kommt es auf die Höhe der Zeitersparnis durch die Umwegstrecke nicht an. Lassen Sie sich also nicht vom Finanzamt vorhalten, die Zeitersparnis durch einen Umweg betrage nicht mehr als eine Stunde täglich. Die Umwegstrecken haben auch noch den Vorteil, dass Sie der Streichung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer ab 2007 ein Schnippchen schlagen können.

Quelle: § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; Urteil des FG Düsseldorf vom 23.03.2007 1 K 3285/06 E


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