Die Krankenkasse zahlt keine künstliche Befruchtung. Können wir die Kosten von der Steuer absetzen?

Künstliche Befruchtung

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Die Kosten für eine künstliche Befruchtung sind als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbar. Dies gilt allerdings noch nicht für den Fall, dass die Nachwuchsversuche auf einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes beruhen und eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes vorgenommen wird. Die hierfür entstandenen Kosten hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 1999 nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen.

Quelle: § 33 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.05.2007 III R 47/05 und vom 28.07.2005 III R 30/03, BStBl 2006 II S. 495 sowie vom 18.05.1999 III R 76/97, BStBl 1999 II S. 761


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