Der Besteuerungsanteil für meine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt statt 27 % jetzt 50 %.
Rentenbesteuerung
Durch das Alterseinkünftegesetz wurde ab dem Jahr 2005 die Besteuerung der Renten und Versorgungen neu geregelt. Bis zum Jahr 2040 soll eine vollständige nachgelagerte Besteuerung eingeführt werden. Das bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei bleiben, die spätere Rente aber vollständig versteuert wird.
In der langen Übergangsphase bis zum Jahr 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich für jeden neuen Rentenjahrgang an (sog. Kohortenbesteuerung). Für Renten, die bis zum Jahr 2005 bereits liefen, beträgt der Besteuerungsnateil 50 %. Zwischenzeitlich sind mehrere Klageverfahren anhängig, in denen der vom Gesetzgeber verordnete höhere Besteuerungsanteil gerichtlich überprüft werden soll. Die Einlegung eines Einspruchs ist aber mittlerweile nicht mehr erforderlich, denn das Bundesministerium der Finanzen hat die Einkommensteuerbescheide ab 2005 auch in diesen Punkt für vorläufig erklärt.
Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe aEStG und Klagen beim Finanzgericht Münster 14 K 2406/06 E und beim FG Niedersachsen 14 K 181/06 sowie FG Baden-Württemberg 2 K 266/06; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.10.2007, BStBl 2007 I S. 723