Ich bin in die Nähe meiner Arbeitsstelle gezogen. Meine Fahrzeit hat sich erheblich verkürzt, die meines Partners jedoch verlängert. Kann ich Umzugskosten geltend machen?

Umzugskosten und Arbeitsplatz

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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Umzugskosten sind daher als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.

So verhält es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts z. B., wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d.h. um mindestens eine Stunde täglich, vermindert. Dann bekommen Sie in voller Höhe die Transportkosten als Werbungskosten und zusätzlich pauschal 561 Euro, bei Eheleuten sogar das Doppelte. Die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen sind auch bei Ehegatten nicht zusammenzurechnen oder zu saldieren; ob nun getrennt oder zusammen veranlagt spielt dabei keine Rolle, da jeder Ehegatte eigene Einkünfte für sich erzielt. Die längere Wegstrecke zur Arbeit für den anderen Ehegatten ist allein bedingt durch dessen Mitumzug als Folge der gemeinsamen Lebensführung.

Im Übrigen: Der Umzug muss nicht in eine Mietwohnung erfolgen, sondern wird selbstverständlich auch dann anerkannt, wenn er in ein zuvor erworbenes Eigenheim erfolgt.

Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; Bundesumzugskostengesetz und Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23.03.2001 VI R 175/99, BStBl 2001 II S. 585 sowie vom 21.02.2006 IX R 79/01, BStBl 2006 II S. 598


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