In der Nähe meiner Arbeitsstelle hat mein Arbeitgeber einen Tiefgaragenstellplatz für mich angemietet und mir zur Nutzung überlassen. Muss ich Steuernachzahlungen befürchten, wenn das Finanzamt davon Wind bekommt?
Tiefgaragenstellplatz
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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln müssten Sie sich darauf einstellen. Die Richter haben entschieden, dass diese unentgeltliche Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen sei. Die Finanzverwaltung ist hier aber mal auf Seiten der Bürger. Das Urteil wird nicht angewendet und die Überlassung des Tiefgaragenplatzes bleibt nicht nur kosten-, sondern auch steuerfrei.
Quelle: § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2007 11 K 5680/04; Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2006 S 2334 - 64 - V B 3
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