Ich bin bei meiner neuen Arbeitsstätte in eine Wohnung gezogen. Diese Kosten erkennt das Finanzamt an?
Probezeit und Umzugskosten
Wenn Sie die Kosten für den beruflichen Umzug in die kleine Wohnung bereits steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht haben, ist Ihr Pulver verschossen. Der Bundesfinanzhof erkennt bei einem "Umzug in Etappen" die berufliche Veranlassung nur für den Umzug in die erste Wohnung am Arbeitsort an. Für den Umzug in eine größere Wohnung hat der Bundesfinanzhof eine private Mitveranlassung erkannt, was letztlich dazu führt, dass Sie auf den Umzugskosten allein hängen bleiben. Daher sollten Sie eine "Wohnungszwischenlösung" möglichst vermeiden und nur einen Umzug aus Ihrer bisherigen Wohnung in die endgültige Wohnung steuerlich geltend machen.
Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2000 IV R 78/99, BStBl 2001 II S. 70

