Gibt es für mich Möglichkeiten, meine Kosten auf das Finanzamt abzuwälzen, wenn ich zu Hause Handwerker beschäftigen muss?
Handwerkerkosten und Steuern
Bereits seit 2003 fördert der Fiskus haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Steuerermäßigungen. Der Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Vorschrift ist ab dem Jahr 2006 nun erweitert worden um Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Zu diesen begünstigten handwerklichen Tätigkeiten gehören Leistungen, die von Mietern und Eigentümern für die selbstgenutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleiner und größerer Schäden, der Austausch von Fenstern oder die Modernisierung des Badezimmers. Sie können für die Handwerkerleistungen für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von einem Steuerabzugsbetrag von 20 % der Aufwendungen, maximal aber 600 Euro pro Jahr profitieren.
Beispiel: Steuerpflichtiger A lässt in 2007 in seiner neu erworbenen Eigentumswohnung Parkett statt des alten Teppichbodens verlegen. Er bezahlt die Handwerkerrechnung über insgesamt 3.000 Euro, davon entfallen 1.400 Euro auf das Material. Wegen der starken Abnutzung lässt A das Parkett in 2009 schleifen und bezahlt dafür 1.000 Euro. Die Kosten für das Verlegen des Parketts führen zu einer Steuerermäßigung von 20 % von 1.600 Euro, also 320 Euro. Im Jahr 2009 kann A für die Kosten der Renovierung des Parketts erneut eine Steuerermäßigung erhalten: Für die Zahlung der 1.000 Euro erhält A erneut 20 %, d. h. 200 Euro.
Quelle: § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG