Ich habe nach einigen Jahren von der Familienkasse eine Kindergeldnachzahlung erhalten. Bekomme ich darauf Zinsen?

Kindergeldnachzahlung

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Diese Frage muss nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs leider mit "Nein" beantwortet werden. Die so genannte Vollverzinsung im Steuerrecht sowohl bei Erstattungen als auch Nachzahlungen gilt nur für die in der Vorschrift des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung beschriebenen Steuerbeträge. Das Kindergeld ist als Steuervergütung hier leider nicht aufgeführt.  Steueransprüche sind nicht generell zu verzinsen, um Vor- oder Nachteile auszugleichen.

Eine Verzinsung ergibt sich zudem auch nicht aus anderen Vorschriften. Es liegt zwar der Gedanke nahe, dass hier wieder mal eine Entscheidung zuungunsten der Steuerbürger getroffen wurde, aber das stimmt so nicht, denn Zinsen wirken zugunsten wie zulasten der Steuerbürger. „Keine Verzinsung“ heißt also auch, dass im viel häufigeren Fall der Rückforderung von Kindergeld ebenfalls nicht verzinst wird! Damit werden Kindergeldbezieher also regelmäßig sogar entlastet, und das ist doch ein gutes Ergebnis der Entscheidung.

Quelle: § 233a AO; § 32 Abs. 6 und § 62 ff. EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.04.2006 III R 64/04, BStBl 2007 II S. 240


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