Ich sollte bei meinem Arbeitgeber eine bessere Stelle in einer anderen Stadt erhalten. Dazu ist es aber nicht gekommen. Was mache ich mit meinen Kosten für die Wohnungsbesichtigungen?
Wohnungsbesichtigung
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Wird eine vom Arbeitgeber vorgesehene oder in Aussicht gestellte berufliche Versetzung rückgängig gemacht, gehören die Ihnen entstandenen vergeblichen Aufwendungen zu den Werbungskosten. Hierzu gehören neben eventuellen Fahrt- und Reisekosten auch die Telefonkosten.
Quelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2000 VI R 17/96, BStBl 2000 II S. 584
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