Ich habe gehört, dass Mieter und Wohnungseigentümer die Kosten für Treppenhausreinigung in der Jahresabrechnung steuermindernd angeben können. Wie kann ich davon profitieren?

Kosten für Treppenhausreinigung

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Die Finanzverwaltung hat sich mal ganz großzügig gezeigt. Daher kann für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen (dazu gehören auch die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege) eine Steuerermäßigung von bis zu 20 % der Kosten gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten entweder in der Jahreserklärung als haushaltsnahe Dienstleistung separat aufgeführt werden oder der Vermieter oder Verwalter eine Bescheinigung über die Kosten ausstellt.

Die Nutzung von Musterbescheinigungen hat die Oberfinanzdirektion Münster zugelassen. Wenn Sie für die Jahre vor 2006 noch keinen endgültigen Steuerbescheid haben oder noch ein offener Einspruch vorliegt, können Sie die Steuerermäßigung bereits für die Jahre ab 2003 beantragen. Ist der Bescheid nicht mehr änderbar, gibt es die Steuerermäßigung leider nicht.

Quelle: § 35a EStG; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.11.2006, BStBl 2006 I S. 711 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 28.02.2007


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