Ich nutze die Möglichkeit der Telearbeit. Wie wird ein häuslicher Telearbeitsplatz steuerlich gewürdigt?
Telearbeit
Der Bundesfinanzhof hat in einer grundlegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fortentwickelt. Eine Arbeitsleistung von drei Tagen pro Woche am häuslichen Telearbeitsplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit angesehen werden, was zu einem unbeschränkten Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten führen kann.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige in der Versicherungsbranche tätig und arbeitete drei Tage im häuslichen Arbeitszimmer sowie zwei Tage im Betrieb. Der Arbeitgeber ersetzte damit zeitweise das betriebliche Büro. Zwar hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen gelassen, ob die Abzugsbeschränkungen für Kosten des Arbeitszimmers (bis einschließlich 2006 begrenzt auf 1.250 Euro) ohne weiteres auf Telearbeitsplätze übertragbar sind, aber er hat für den hier beurteilten Fall klargestellt: Werden gleichartige und qualitativ gleichwertige Arbeitsleistungen zum überwiegenden Anteil zu Hause erbracht, kann sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nur im häuslichen Arbeitszimmer befinden.
Damit leistet das Urteil hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt" gleichzeitig einen wichtigen Beitrag für die Zeiträume ab 2007, für welche die Abziehbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer durch das Steueränderungsgesetz 2007 weiter eingeschränkt wurde.
Quelle: § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2006 VI R 21/03, BStBl 2006 II S. 600