Können wir als Ehegatten auch Gestaltungen wählen, die sich zu unseren Gunsten auf die Steuerlast auswirken?

Ehegatten und Steuern

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Ja! Zum Beispiel im Bereich der Mietobjekte, die ja auch der Alterssicherung dienen. Wenn Sie also von ihrem Haus und anderem Vermögen leben, dann hat die Vollendung des 64. Lebensjahres für Sie eine ganz besondere Bedeutung: Ab diesem Alter gibt es nämlich den so genannten Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 % dieser Mieteinkünfte, allerdings maximal 1.908 Euro (vollenden Sie erst in ein paar Jahren das 64. Lebensjahr wird dieser Prozentanteil jedoch gemindert).

Stellen Sie sich also vor, Sie sind verheiratet und beziehen Einkünfte aus zwei Mietobjekten und Ihr Ehegatte bezieht mit Ausnahme der Altersrente keine eigenen zusätzlichen Einkünfte. Sie beide haben bereits den 64. Geburtstag hinter und einen stressfreien Alltag vor sich. Das ist natürlich noch lange kein Grund, dem Finanzamt Geld zu schenken. Der Altersentlastungsbetrag steht nämlich jedem zu. Sie müssen Ihrem Partner nur noch entsprechende Einkünfte verschaffen. Das geht mit einer Aufteilung der Mietobjekte. Nun erhält jeder von Ihnen 1.908 Euro zuerkannt.

Sollte die Eigentumsübertragung jedoch einen zu großen Schritt für Sie darstellen, bleibt immer noch die Möglichkeit, Ihren Partner als Hausverwalter mit einer Vergütung von 4.770 Euro anzustellen. 40 % davon führen auch zu genau diesen 1.908 Euro.

Quelle: § 21 EStG in Verbindung mit § 24a EStG


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