Kann ich die Unterhaltszahlungen an meinen geschiedenen Ehegatten statt als außergewöhnliche Belastungen auch irgentwo anders absetzen?
Unterhaltszahlungen
Wie Sie aus dem KONZ wissen, kann man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen, wenn Ihr Ex-Partner mitspielt und er die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (so genanntes Realsplitting). Dazu benötigt man jedoch dessen Unterschrift auf der Anlage »U«. Haben Sie das geschafft, gibt es noch einige Tipps:
1) Beantragen Sie auf der Anlage »U« nur Unterhaltszahlungen in der Höhe, die sich auch steuerlich bei Ihnen auswirken. Eine nachträgliche Einschränkung des Betrags in der Anlage »U« ist nämlich nicht zulässig. Das hat insbesondere Bedeutung, wenn Sie Ihrem Ex-Partner die steuerlichen Nachteile erstatten müssen.
2) Einer betragsmäßigen Erweiterung steht jedoch nichts im Wege. Haben Sie auf der Anlage »U« zunächst einen zu niedrigen Betrag gewählt, können Sie diesen nachträglich erweitern und den höheren Sonderausgabenabzug sogar einige Zeit nach Erhalt Ihres Steuerbescheids noch dem Finanzamt unterschieben. Sind also bei Ihrem Ex-Partner Einkünfte weggefallen und könnte er ohne Steuerbelastung höhere Unterhaltszahlungen als Einkünfte angeben, können Sie noch einen höheren Anteil Ihrer Unterhaltszahlungen absetzen.
Quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.1999 XI R 121/96, BStBl 2000 II S. 218 und vom 28.06.2006 XI R 32/05, BStBl 2007 II S. 5