Kann ich eigentlich auch während meines Erziehungsurlaubs meine Steuerlast mindern?
Erziehungsurlaub und Steuern
Für einen vollen Abzug der Kosten muss das Arbeitszimmer ab dem Jahr 2007 den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bilden. Erfüllen Sie mit Ihrer Tätigkeit diese Voraussetzungen, dürfen Sie Ihre Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe als Werbunsgkosten oder Betriebsausgaben abziehen. In diesem Fall kann sogar in einer Elternzeit eine Steuerminderung erreicht werden, weil Sie nach der Elternzeit sicherlich wieder in Ihren alten Beruf einsteigen werden.
Das Arbeitszimmer stellt selbst während der Elternzeit den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit dar, weil Sie sich auf dem Laufenden halten und ständig fortbilden. Sie wollen schließlich nicht den Anschluss verpassen oder sich von den anderen in der Firma karrieremäßig überholen lassen. Diese Kosten sind daher sog. vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei selbständiger Arbeit).
Quelle: § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.04.2004, BStBl 2004 I S. 861