Können Steuerberatungskosten noch abgezogen werden?
Steuerberatungskosten
Ein Abzug der Kosten als Sonderausgaben ist seit 2006 nicht mehr zulässig. Beratungskosten, die zu einer Einkunftsart gehören, können aber weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ein entsprechender Nachweis ist durch aufgeschlüsselte Rechnungen möglich. Einheitlich in Rechnung gestellte Kosten, z. B. für Steuerfachliteratur, einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein sowie mit der Steuerberatung verbundene Nebenkosten, wie Fahrt- und Telefonkosten, können im Schätzungswege aufgeteilt werden.
Aus Vereinfachungsgründen können Sie mindestens die Hälfte der Kosten steuermindernd geltend machen. Anmerkung für kleinere Rechnungen (z.B.die Konz-Software und Konz-Literatur): Die Finanzämter teilen Beträge bis zu 100 Euro nicht auf, bis zu dieser Höhe ist der volle Betrag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Quelle: §§ 4 und 9 EStG.