Können auch Ehegatten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen?
Alleinerziehende
Für zusammenlebende Eheleute hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an sich gesetzlich ausgeschlossen. Dies kann nach der Rechtsprechung jedoch nur gelten, wenn die Eheleute tatsächlich zusammenleben, denn es kann Situationen geben, in denen ein Kind wegen besonderer Umstände nur von einem Elternteil betreut werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Eheleute in einem Teil des Jahres nicht zusammen leben, z. B. bei Trennung der Eltern im Laufe des Jahres oder beim Zusammenziehen in einen Haushalt im Laufe des Jahres.
Genauso sind verheiratete Elternteile zu behandeln, die tatsächlich alleinstehend sind, z. B. wegen eines langen Krankenhaus- oder Haftaufenthalts des Ehegatten, wegen beruflicher doppelter Haushaltsführung oder Auslandsaufenthalts des Ehegatten sowie in Fällen der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung des Ehegatten. Gewährt Ihnen das Finanzamt den beantragten Entlastungsbetrag bei den vorgenannten Familienverhältnissen nicht, berufen Sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2006. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist aber mittlerweile nicht mehr erforderlich, denn das Bundesministerium der Finanzen hat die Einkommensteuerbescheide auch in diesen Punkt für vorläufig erklärt.
Quelle: § 24b EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2006 III R 4/05, BStBl 2007 II S. 637; Verfassungsbeschwerde 2 BvR 310/07; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.10.2007, BStBl 2007 I S. 723