Wie wird eine BU-Rente steuerlich behandelt?

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Renten zur Berufsunfähigkeitsvorsorge, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer gezahlt werden, sind als zeitlich begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs.2 EStDV zu versteuern.
Entscheidend ist daher zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Frage, wie viele Jahre Leistungsdauer noch verbleiben.

Beispiel:
Wenn im 50. Lebensjahr ein BU-Fall eintritt und eine Rentenlaufzeit bis zum 65. Lebensjahr vereinbart wurde, ist die verbleibende Restlaufzeit 15 Jahre. Der Ertragsanteil beträgt dann 16%, d.h. dieser Anteil der Rente wird der Steuer unterworfen.