Umsetzung der EU-Vorgaben zur Riester-Rente
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2009 ein Urteil erlassen, nach dem die deutsche Riester-Rente den EU-Vorgaben angepasst werden muss. Ab dem Jahr 2010 sollen Änderungen durch das "Gesetz ur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" wirksam werden.
Die Anpassung der Riester-Rente an EU-Vorgaben ist beschlossene Sache. Der deutsche Gesetzgeber muss die Verträge anpassen und so EU-Recht in nationales Recht umsetzen. Folgende Änderungen werden bei der Riester-Rente vorgenommen:
- Die Zulagen werden unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt. Einzig die Pflichtmitgliedschaft in der deutsche Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ist ausschlaggebend für die Gewährung der Zulagen.
- Wer ins EU-Ausland oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen verzieht, muss die Zulagen im Rentenalter nicht zurückzahlen.
- Die Altersvorsorge-Eigenheimzulage kann aus dem Riester-Vertrag auch dann entnommen werden, wenn es sich um eine selbstgenutzte Wohnimmobilie im EU-Ausland, Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt.
Insofern können künftige Rentner, die ihren Lebensabend im EU-Ausland verbringen wollen ("Mallorca-Rentner") weiterhin die Zulagen zur Riester-Rente erhalten und auch im Alter nutzen.
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