Ferienwohnung in Wohnanlage erlaubt
Eine Eigentumswohnung darf in der Regel auch an wechselnde Feriengäste vermietet werden. Zumindest in Erholungsgebieten wird eine Wohnung dadurch nicht zweckentfremdet. Sie wird auch noch nicht gewerblich genutzt, solange ein Vermieter nur eine oder zwei Wohnungen an Feriengäste vermietet. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (11 S 56/08).
Um Streit zu vermeiden, sollte die Gemeinschaftsordnung klar regeln, wie die Wohnungen der Anlage genutzt werden dürfen, rät die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische.
Laut Gericht steht es der Eigentümergemeinschaft frei, die Nutzung einvernehmlich festzulegen und dabei kurzfristige Vermietungen an wechselnde Feriengäste auszuschließen oder einzuschränken.
Im entschiedenen Fall wäre eine gewerbliche Nutzung der Wohnung unzulässig gewesen. Sie liegt jedoch laut Gericht noch nicht vor, wenn der Vermieter auf einer Internetseite um Feriengäste wirbt, die vermietete Wohnung beim Wechsel der Gäste reinigt und Bettwäsche zur Verfügung stellt. Für einen Gewerbebetrieb müsse der Vermieter mehrerer Wohnungen eine unternehmerische Organisation aufbauen, die mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbar ist.
Eigentümer einer anderen Wohnung in der Wohnanlage hatten ihre Klage auch damit begründet, dass kurzfristige Vermietungen an Feriengäste die übrigen Bewohner mehr beeinträchtige als eine ganzjährige Wohnnutzung. Das Gericht ließ das Argument nicht gelten. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich Feriengäste prinzipiell weniger rücksichtsvoll verhalten als Dauermieter.
Dörte Lochner
W&W – Der Vorsorge-Spezialist
Wüstenrot & Württembergische AG
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