Staatlich geförderte Modernisierungen kommen dem Mieter zugute
Modernisiert ein Vermieter sein Wohnobjekt mit Hilfe zinsverbilligter Darlehen der öffentlichen Hand, muss er die staatliche Förderung bei Mieterhöhungen an den Mieter weitergeben. Das gilt während des gesamten Förderzeitraums, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf die Modernisierung stützt oder nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 179/08) weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter zunächst die gesetzliche Möglichkeit genutzt, die jährliche Miete um elf Prozent der Modernisierungskosten zu erhöhen. Hierauf hatte er die Zinsverbilligung der aufgenommenen öffentlichen Fördermittel angerechnet und sie damit an den Mieter weitergegeben. Noch während des Förderzeitraums wollte der Vermieter die Miete erneut erhöhen und an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen. Im entsprechenden Schreiben an den Mieter berücksichtigte er aber die Zinsverbilligung nicht mehr. Damit kam er vor Gericht nicht durch. Vielmehr müsse die staatliche Förderung dem Mieter über den gesamten Zeitraum durch eine entsprechend geringere Miete zugute kommen.
Dr. Rainer Christian Rudolf
Wüstenrot & Württembergische AG
Konzernentwicklung und Kommunikation
70163 Stuttgart
Wüstenrot & Württembergische – DER Vorsorge-Spezialist
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