Keine Steuererleichterung bei fehlender Steuerbelastung

22.07.09

Wer seinen Privathaushalt durch Handwerker renovieren oder modernisieren lässt, kann seine Einkommensteuer senken. 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, können abgesetzt werden. Allerdings muss eine Rechnung vorliegen, die per Überweisung oder Bareinzahlung auf das Konto des Handwerkers bezahlt wird.

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Außerdem ist es nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, erforderlich, dass vom Auftraggeber der Handwerkerleistungen auch tatsächlich Einkommensteuer gezahlt wird.

Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann diesen Vorteil somit nicht nutzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29.01.2009 (Az.: VI R 44/08 ) entschieden, dass die Steuerermäßigung in einem solchen Fall auch nicht auf andere Jahre übertragen werden kann.

Im Urteilsfall hatten die Kläger aufgrund ihres geringen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer zu entrichten. Sie machten geltend, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, wenn die Steuerermäßigung dadurch endgültig verloren sei. Der BFH sah darin hingegen keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlung. Die Gleichbehandlung fände ihre objektive Grenze dort, wo der Einzelne überhaupt keine finanzielle Last in Form der Einkommensteuer trage.

Dr. Rainer Christian Rudolf
Wüstenrot & Württembergische AG
Konzernentwicklung und Kommunikation
70163 Stuttgart
Wüstenrot & Württembergische – DER Vorsorge-Spezialist

Telefon: +49 711 662-4033
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