Bequemlichkeit bei der Steuererklärung kann teuer werden

21.04.09

Frist zur Abgabe endet am 31. Mai 2009 – Finanzamt darf Verspätungszuschlag kassieren

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Wer seine Steuererklärung nicht bis zum Stichtag am 31. Mai abgibt, riskiert eine unangenehme Überraschung: Denn der Fiskus darf einen Verspätungszuschlag kassieren, wenn die Frist überschritten wird. Darüber informiert aktuell der Finanzdienstleister Delta Lloyd. „Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. Dann endet die Abgabefrist erst am 31. Dezember 2009“, erläutert Delta Lloyd-Steuerexperte Magnus Baumhauer.
 
Eine einheitliche Regelung zum Verspätungszuschlag gibt es indes nicht. „Da hat jeder Finanzbeamte einen Ermessensspielraum“, so Baumhauer. „Das Gesetz sieht eine Obergrenze von 10 Prozent der festgesetzten Steuer und maximal 25.000 Euro vor, wobei derart hohe Beträge nur in extremen Ausnahmefällen erhoben werden dürfen. Doch auch wenn das Finanzamt weit weniger verlangt, können durchaus einige hundert Euro fällig sein.“ Wer seine Steuererklärung nicht zum Stichtag abgeben kann, sollte deshalb rechtzeitig vor dem 31. Mai Kontakt zum Finanzamt aufnehmen und um eine Fristverlängerung bitten. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Im Brief sollten auch die Gründe aufgeführt werden, warum der Steuerzahler mehr Zeit braucht. Akzeptiert werden in der Regel besondere berufliche, familiäre oder gesundheitliche Belastungen. Zusätzlich empfiehlt sich der telefonische Kontakt mit dem Veranlagungsbeamten. Einer höflichen und gut begründeten Bitte um Fristverlängerung dürfte in der Regel stattgegeben werden.
 
Erweist sich das Finanzamt aber als unerbittlich und besteht auf Einhaltung der Frist, sollten bis zum 31. Mai zumindest der unterschriebene Mantelbogen und wichtige Anlagen wie etwa die Anlage N abgegeben werden. Einzelne Belege und weniger wichtige Anlagen können nachgereicht werden.

Delta Lloyd Deutschland AG
Wittelsbacherstraße 1
65189 Wiesbaden

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