PKV: Unisex-Tarife für Bestandskunden nicht verfassungsgemäß

27.01.12
PKV, Stempel

Ab 21. Dezember gelten für Neuabschlüsse in der privaten Krankenversicherung (PKV) Unisex-Tarife. Bestandskunden sind von den geschlechtsneutralen Tarifen nicht betroffen. Ein aktuelles Gutachten von Prof. Dr. Dr. Josef Isensee kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Einbeziehung der Bestandskunden aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Anzeige

Das Jahr 2012 bringt für die private Krankenversicherung eine grundlegende Veränderung. Denn für Neuverträge gelten ab dem 21. Dezember 2012 sogenannte PKV-Unisex-Tarife. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. März 2011 darf das Geschlecht allein nicht zu unterschiedlichen Versicherungsbeiträgen führen. Daher müssen sämtliche Tarife der PKV, Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch privaten Rentenversicherungen neu kalkuliert werden.

Unisex-Tarife nicht für Bestandskunden

Bislang wurde in der PKV-Branche diskutiert, ob die geschlechtsneutralen Tarife auch auf Bestandsversicherte angewendet werden sollen. Diese Regelung ist nun jedoch vom Tisch. Ein Gutachten von Prof. Dr. Dr. Josef Isensee im Auftrag der Continentale Krankenversicherung sieht die Anwendung der Unisex-Tarife für langjährig Privatversicherte als verfassungswidrig. 

In dem Gutachten wird ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Bestandsversicherten in die neue Tarifstruktur einen Eingriff in die Grundrechte darstellen würde. Konkret würden die Vertragsfreiheit, die Eigentumsgarantie von Versicherungen und Versicherten, die Freiheit der Berufsausübung sowie die Handlungsfreiheit der Versicherten beeinträchtigt. Nur wenn es ein Interesse der Allgemeinheit oder des Staates gebe, das über den zuvor dargestellten Rechten liege, sei ein Eingriff möglich, so der Verfasser des Gutachtens weiter.

Einzelne PKV-Unternehmen hatten sich dafür eingesetzt, die Unisex-Tarife auch auf den Bestand anzuwenden. Sie begründeten ihren Vorstoß mit kalkulatorischen Risiken und möglichen Wettbewerbsverzerrungen. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, aus diesem Grund die Grundrechte der PKV-Unternehmen und der Versicherten einzuschränken, so Prof. Dr. Dr. Josef Isensee. 

Kommentare zu dieser Nachricht

Facebook Kommentar

Weitere Nachrichten zum Thema Krankenversicherung: