Gendiagnostikgesetz und die PKV
Am 1. Februar 2010 traten wesentliche Teile des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) in Kraft. Für die private Krankenversicherung ist insbesondere § 18 GenDG von Bedeutung.
Darin wird dem Versicherer untersagt, vor oder nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Vornahme genetischer Untersuchungen und Analysen zu verlangen oder bereits vorgenommene Ergebnisse oder Daten aus diesen Verfahren entgegenzunehmen oder zu verwenden.
Ausnahmen bestehen für Verträge der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn die Versicherungssumme
mehr als 300.000 Euro betragen soll oder eine Jahresrente von mehr als 30.000 Euro vereinbart werden soll.
Die Verwertung der Ergebnisse und Daten eines prädiktiven Gentests, der dazu dient, vor dem Auftreten krankheitszugehöriger Beschwerden Aussagen zur Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Auftretens einer Krankheit zu machen, ist demnach ausgeschlossen. Dies war bereits in der Selbstverpflichtungserklärung der PKV so geregelt. Gemäß § 18 Abs. 2 GenDG sind Vorerkrankungen und Erkrankungen weiterhin anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, wie diese Erkrankungen diagnostiziert worden sind. Auch wenn ein diagnostischer Gentest im Rahmen der Diagnose eingesetzt wurde, muss über die Erkrankung Auskunft gegeben werden.
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