Private Krankenversicherung: Basisschutz wird steuerlich entlastet

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung können ab dem 01.01.2010 in höherem Umfang als bisher steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen die Beiträge zur Krankenvollversicherung bis zur Höhe der Aufwendungen eines Basiskrankenschutzes sowie die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang.
Der Basiskrankenschutz orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Tarife der privaten Krankenversicherung häufig Leistungen enthalten, die über den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden die Beitragsanteile für die Mehrleistungen herausgerechnet.
Die Aufteilung der PKV-Beiträge in steuerlich begünstigte Basisleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgt pro Tarif anhand für die gesamte PKV festgelegter Rechenwerte. Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“ (KVBEVO) geregelt.
Beispiele für komplett nicht zu berücksichtigende Beitragsanteile sind Heilpraktikerleistungen oder Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im 2-Bettzimmer) im Krankenhaus.
Auch können Beiträge, die zur Finanzierung der Einkommenssicherung dienen (Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung), nicht berücksichtigt werden.
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