Private Krankenversicherung: Fragen und Antworten zum Bürgerentlasungsgesetz
Beiträge zur privaten Krankenversicherung können seit 1.1.2010 vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dazu muss es sich um den sogenannten Basiskrankenschutz handeln. Private Mehrleistungen, wie z.B. der Chefarzt, sind nicht absetzbar. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Fragen und Antwroten zum Thema.
Was zählt zum Basiskrankenschutz bei der PKV?
Der Basiskrankenschutz orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Da die Tarife der privaten Krankenversicherung meist Leistungen enthalten, die über den Schutz der gesetzlichen Kassen hinausgehen, werden die Beitragsanteile für die Mehrleistungen herausgerechnet.
Wie wird der gesetzliche Beitragszuschlag berücksichtigt?
Der gesetzliche Beitragszuschlag fließt in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen für z.B. den Chefarzt entfällt.
Wie wird ein Risikozuschlag berücksichtigt?
Auch ein Risikozuschlag wird steuerlich berücksichtigt, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
Wie wird ein Beitragsentlastungstarif berücksichtigt?
Auch die Beiträge für einen so genannten Beitragsentlastungstarif werden berücksichtigt, soweit sie nicht auf die Mehrleistungen entfallen.
Wie wirkt sich eine Beitragsrückerstattung aus?
Ausgezahlte Beitragsrückerstattungen werden anteilsmäßig im Auszahlungsjahr von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abgezogen. Das gilt für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
Welche Rolle spielt eine Selbstbeteiligung für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen?
Eine Selbstbeteiligung führt zu einem niedrigeren Beitrag. Damit reduziert sich auch der mögliche Steuervorteil. Die Krankheitskosten sind soweit selbst zu tragen, bis der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Selbstbehalt voll ausgeschöpft ist. Solche selbst getragenen Kosten können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
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