Hauptversammlungen: Viele Wege führen zur Teilnahme

23.02.10
cecu.de

Die Hauptversammlungssaison börsennotierter Gesellschaften erstreckt sich von Anfang bis zur Mitte eines jeden Jahres. Für die Aktionäre ist das die Gelegenheit, Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaften persönlich in Aktion zu erleben, Fragen zum Unternehmen zu stellen und über fundamentale Belange abzustimmen.

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Das persönliche Erscheinen auf der Hauptversammlung ist allerdings nicht zwingend notwendig, erläutert das Deutsche Aktieninstitut. Vielmehr kann der Anleger einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter beauftragen, in seinem Namen abzustimmen. Als besonderen Service nehmen manche Stimmrechtsvertreter geänderte Weisungen der Aktionäre sogar noch in der Hauptversammlung, z.B. per E-Mail, entgegen. Alternativ kann der Aktionär seine Stimmrechte auf eine Aktionärsvereinigung übertragen, die gleichzeitig Vorschläge zur Abstimmung unterbreitet. Die Weisungen der Aktionäre nimmt auch die Depotbank entgegen, die auch eigene Vorschläge formuliert, wobei sie in der Regel die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat unterstützt.

Im letzten Jahr hat der Gesetzgeber den Weg für die Online-Hauptversammlung frei gemacht. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Gesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Aktionäre via Internet teilhaben und abstimmen zu lassen. Ob eine Online-Teilnahme aber auch das ganz besondere Hauptversammlungsflair vermittelt, darf bezweifelt werden. Daher ist jedem Aktionär zumindest einmal die persönliche Teilnahme an einer Hauptversammlung anzuraten.

Seit Beginn 2009 ist dies allerdings mit einem Wermutstropfen versehen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer können Werbungskosten bei Kapitalerträgen nur noch mit einem Pauschalbetrag steuerlich geltend gemacht werden können. Darüber hinausgehende Kosten, die beispielsweise für die Fahrt zur Hauptversammlung anfallen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Quelle: Deutsches Aktieninstitut e.V.

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