Anlageberatung: Protokoll entbindet nicht von eigener Prüfung

23.02.10

Seit Jahresbeginn müssen Kreditinstitute Wertpapierberatungsgespräche protokollieren und dem Kunden eine Kopie des Protokolls zur Verfügung stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die telefonische Beratung. Dokumentiert werden müssen Angaben zu Anlass und Dauer des Beratungsgesprächs, zur persönlichen Situation des Kunden, seine wesentlichen Anliegen sowie die vom Berater empfohlenen Produkte. Bei der telefonischen Beratung ergibt sich für den Anleger sogar unter bestimmten Umständen ein einwöchiges Rücktrittsrecht.

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Mit der Protokollpflicht will der Gesetzgeber die Qualität der Beratung verbessern und sicherstellen, dass der Kunde über die Risiken der jeweiligen Anlage aufgeklärt wird. Durch die Neuregelung soll außerdem die Position derjenigen Anleger gestärkt werden, die aufgrund einer vermuteten fehlerhaften Beratung von ihrer Bank oder Sparkasse Schadensersatz verlangen. Da der Inhalt des Beratungsgesprächs im Regelfall bislang nicht schriftlich vorlag, ergaben sich Beweisschwierigkeiten, wodurch die Erfolgsaussichten solcher Klagen ungewiss waren.

Die neue Protokollpflicht sollte aber kein Anlass für riskante Investitionen im Vertrauen auf die Regresspflicht der Bank sein, rät das Deutsche Aktieninstitut. Der Anleger bleibt auch weiterhin für seine Entscheidungen selbst verantwortlich und sollte daher nur Produkte kaufen, die er auch versteht. Darüber hinaus müssen die wesentlichen Prinzipien der Geldanlage beachtet werden. Entscheidend ist, das Portfolio zu diversifizieren und nicht „alle Eier in einen Korb zu legen“.

Quelle: Deutsches Aktieninstitut e.V.

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